Change is good! Tell me more…

1. 06. 2017

„Nichts ist so beständig wie die Veränderung. Dass Veränderungen für Wachstum, Entwicklung und vor allem auch für Neues stehen, kennen wir nur zu gut“, so Anja Werner, verantwortliche TEAMBRENNER Bereichsleiterin für Personal. Sie hat sich neben ihren sonstigen Aufgaben in den letzten Monaten intensiv mit der Reform und den Neuerungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beschäftigt.

Habt ihr schon davon gehört? Noch nicht? Dann aufgepasst! Denn seit dem 01. April 2017 stehen hier neue Herausforderungen auf unserem Plan! Was die Gesetzesänderungen für uns, unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und unsere Auftraggeber konkret bedeuten und welche Inhalte auch für euch wichtig sind, darüber haben wir uns mit Anja unterhalten und ihre wichtigsten Antworten für euch zusammengefasst. Let`s go!

Frage: „Was genau wird im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eigentlich geregelt?“

Antwort: „Auf den Punkt gebracht: das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt das „Verleihen“ beziehungsweise das „Überlassen“ unserer Mitarbeiter zur Arbeit im Betrieb eines Dritten, also eines unserer Kunden, im Gesetz auch „Entleiher“ genannt.

Frage: „Was hat sich seit dem 01. April 2017 grundlegend im AÜG geändert?“

Antwort: „Seit April 2017 gilt die so bezeichnete Kennzeichnungs-, Konkretisierungs- und Informationspflicht, der wir bei TEAMBRENNER schon seit geraumer Zeit und vor der Neuregelung im Gesetz nachkommen. Und das bedeuten die einzelnen Verpflichtungen:

_Kennzeichnungspflicht – Wir überlassen unsere Mitarbeiter ausschließlich im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an unsere Auftraggeber.
_Konkretisierungpflicht – Wir teilen unseren Auftraggebern bereits vor Einsatzbeginn mit, welcher TEAMBRENNER Mitarbeiter im Einsatz die Gäste empfangen wird, wer für sie kocht, serviert, spült, beim Auf- und Abbau mit zur Hand geht oder andere Aufgaben erledigt.
_Informationspflicht – Wir informieren unsere Mitarbeiterinnen & Mitarbeiter sowohl bei ihrer Einstellung als auch vor jedem Einsatz darüber, dass sie bei uns immer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätig sind.“

So weit, so gut!

„Ganz entscheidend und wichtig für unsere Mitarbeiterinnen & Mitarbeiter sind aber insbesondere die Neuregelungen zur Einhaltung der Überlassungshöchstdauer und zum Anspruch auf Equal Pay“, lässt uns Anja Werner wissen und ergänzt:

_Überlassungshöchstdauer – Die dauerhafte Überlassung bei ein und demselben Auftraggeber darf maximal 18 Monate betragen  Abweichungen sind möglich, allerdings nur dann, wenn sie im Tarifvertrag unseres Auftraggebers oder in dessen Betriebsvereinbarung geregelt sind.
_Equal Pay – Unsere entliehenen Mitarbeiter haben nach dauerhafter Überlassung von maximal 9 Monaten bei ein und demselben Auftraggeber Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit, wie ihn auch seine Stammmitarbeiter erhalten.“

Kurz & knapp: So sehen sie aus – die neuen Regelungen zum AÜG!  Anja Werner: „Wir lassen die Dinge auf uns zukommen, haben uns detailliert damit beschäftigt, gut informiert und sind nun bestens vorbereitet. Gemeinsam mit unseren Auftraggebern und unseren Mitarbeitern werden wir weiterhin Offenheit, Transparenz, Fairness und Flexibilität in der Zusammenarbeit leben und pflegen. Mein Team und ich stehen für Nachfragen und damit verbundene persönliche Anliegen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.“

Herzliche Grüße!
Euer TEAMBRENNER BLOG TEAM